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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Keine! Wie bereits erklärt, sind Ihre Ansprüche zu 100% über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (kurz PSV) abgesichert. Der PSV ist eine Einrichtung zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersvorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Ein klares „JA“ ist hier die Antwort. Zum einen unterstützt Sie Ihr Arbeitgeber beim Aufbau der Kapitalleistung, zum anderen wird Ihre Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber mit 2% pro Jahr verzinst und gleichzeitig werden die entstehenden Kosten für diesen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge komplett vom Arbeitgeber übernommen.

Ihre Kapitalleistung ist auf das gesetzliche Renteneintrittsalter mit 67 Jahren berechnet worden. Damit es zur Auszahlung kommt, benötigen Sie Ihren gesetzlichen Rentenbescheid. Wenn Sie früher in Rente gehen, fällt Ihre Kapitalleistung entsprechend geringer aus.

Nein – leider nicht, weil Ihr neuer Arbeitgeber wahrscheinlich diesen Durchführungsweg der BAV nicht kennt und einen anderen Weg für seine betriebliche Altersvorsorge gewählt hat. Bei einem Wechsel werden Ihre Ansprüche beim alten Arbeitgeber „eingefroren“ und weiter verzinst. Selbstverständlich sind sie weiterhin insolvenzgeschützt. Bei Renteneintritt melden Sie ich einfach beim Versorgungswerk oder Ihrem alten Arbeitgeber. Dann kommt es zur Auszahlung Ihrer Ansprüche.

  • Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Der/die namentlich benannte Lebensgefährte/ Lebensgefährtin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)
  • Kindergeldberechtigte Kinder bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren.

Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, kann ein Sterbegeld an die Angehörigen geleistet werden. Es beträgt max. 8.000 EUR. Ist der Anspruch niedriger als 8.000 EUR, kann dieser Betrag als Sterbegeld ausgezahlt werden.

Ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, hat man aus Versorgungsbezügen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu leisten. Seit 2020 müssen Betriebsrentner aber nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen, der über dem neuen Freibetrag von 176,75 Euro im Monat (Wert für 2024) liegt. Der Freibetrag wird jährlich angepasst. Sofern man privat krankenversichert ist, ergeben sich keine Beitragspflichten.

JA – bei Entgeltumwandlungen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert sich durch die Sozialversicherungsfreiheit die Leistung aus der gesetzlichen in sehr geringem Umfang. Diese Rentenminderung wird aber durch die einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge mehr als großzügig ausgeglichen.

JA - genau, wie Ihre gesetzliche Rente auch zu versteuern ist. Allerdings fallen im Ruhestand in der Regel deutlich geringere Steuern an. Im Rahmen der Unterstützungskasse wird Ihre Auszahlung auf Basis der sogenannten „Fünftel Regelung“ versteuert, welches für Sie günstiger als die übliche Versteuerung ist.


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Sollten Sie Fragen zu Ihrer ‚Rente zu Nulltarif‘ haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalabteilung/-verantwortliche/n.

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